Gebühren

Unsere Beauftragung zum außergerichtlichen Forderungseinzug ist für Sie grundsätzlich kostenneutral, da der Schuldner im Falle des Zahlungsverzuges die dadurch entstehenden Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen hat.

"Darum kümmern wir uns."

Interessant für rechnungsstellende Firmen erscheint in diesem Zusammenhang auch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, welches am 01.07.2008 in Kraft getreten ist.

Dieses Gesetz gestattet unter gewissen Voraussetzungen, Erfolgshonorare zu vereinbaren, d. h. der Anwalt bekommt sein Honorar nur dann, wenn er für Sie erfolgreich ist.

Gerne beraten wir Sie auch bezüglich dieser neuen rechtlichen Möglichkeiten des Inkassos.